Diskussion:Lebenspartnerschaftsgesetz

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Eckpunkte des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Eckpunkte des Lebenspartnerschaftsgesetzes

  • Das Lebenspartnerschaftsgesetz berücksichtigt keines der Standpunkte der Lebensformenpolitik. Somit basiert die Partnerschaft auf der tradierten Einehe; polyamore und polygame Lebensformen werden nicht berücksichtigt.
  • Im Falle einer Scheidung ist unbegrenzt lebenslang die Hälfte der Nettolohndifferenz beider Partner zu leisten. Dies ist ein Kuriosum, da der schwule Hausmann seit jeher gänzlich unüblich war.
  • Im Falle einer Scheidung ist der Zugewinn hälftig zu teilen.
  • Die Paragraphen §§1298 ff BGB, die das Verlöbnis regeln, gelten nicht. Geschenke und Aufwendungen, die im Hinblick auf eine Lebenspartnerschaft erbracht werden, sind somit vom dessertierenden Partner nicht zu erstatten. Somit ist Heiratsschwindlern Tür und Tor geöffnet.
  • Steuerechtlich, adoptionsrechtlich und verwaltungsrechtlich ist die Lebenspartnerschaft hingegen der Ehe nicht gleichgestellt.

Selbst in konservativen Kreisen gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz daher als institutionelle Diskriminierung. Den Nachteilen der unbegrenzten lebenslangen Fürsorgepflicht stehen praktisch keine Rechte gegenüber. -- Sophismos 22:01, 7. Aug. 2010 (CEST)