Herbert Tröndle: Unterschied zwischen den Versionen

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Herbert Tröndle war 1992 ein Sachverständiger in der Frage der Neugestaltung des [[§175]] für den Rechtsausschuß des Bundestages. Als einziger Sachverständiger sprach sich Herbert Tröndle für den Sondertatbestand und für die Beibehaltung des [[§175]] aus. In der 9. Ausschußsitzung vertrat er die Auffassung, eine einheitliche Jugendschutzvorschrift widerspreche den fundamentalen Prinzipien sachgemäßer Strafgesetzgebung und stelle eine lebensfremde, schwer nachvollziehbare Fehlleistung dar. Der Gesetzgeber habe zu verhindern, "daß männliche Jugendliche straflos zum Analverkehr mißbraucht werden". <ref> Tröndle, ZRP, 1992, 297-302</ref>.
Herbert Tröndle war 1992 ein Sachverständiger in der Frage der Neugestaltung des [[§175]] für den Rechtsausschuß des Bundestages. Als einziger Sachverständiger sprach sich Herbert Tröndle für den Sondertatbestand und für die Beibehaltung des [[§175]] aus. In der 9. Ausschußsitzung vertrat er die Auffassung, eine einheitliche Jugendschutzvorschrift widerspreche den fundamentalen Prinzipien sachgemäßer Strafgesetzgebung und stelle eine lebensfremde, schwer nachvollziehbare Fehlleistung dar. Der Gesetzgeber habe zu verhindern, "daß männliche Jugendliche straflos zum Analverkehr mißbraucht werden". <ref> Tröndle, ZRP, 1992, 297-302</ref><ref>[http://books.google.de/books?id=RemqUXsMyMsC&pg=PA196&lpg=PA196&dq=Dreher+StGB&source=bl&ots=PYESUqP3b5&sig=0nzM_GlixkBFgZxCvQtx60qAxb0&hl=de&ei=byZoTOjQOYKQ4gbI9aSZBA&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=5&ved=0CC0Q6AEwBA Christian Schäfer, Juristische Zeitgeschichte "Widernatürliche Unzucht (§§ 175, 175a 175b, 182 a.F.), Reformdiskussion und Gesetzgebung (S. 262/263)]</ref>.


Herbert Tröndle war - trotz oder wegen seiner Auffassung - auch jahrelang Kommentator des sog. "Beck'schen Kurzkommentars zum StGB". An genau diesen sog. "Beck'schen Kurzkommentar zum StGB" halten sich viele Strafrichter.
Herbert Tröndle war - trotz oder wegen seiner Auffassung - auch jahrelang Kommentator des sog. "Beck'schen Kurzkommentars zum StGB". An genau diesen sog. "Beck'schen Kurzkommentar zum StGB" halten sich viele Strafrichter.

Aktuelle Version vom 16. August 2010, 07:03 Uhr

Herbert Tröndle war 1992 ein Sachverständiger in der Frage der Neugestaltung des §175 für den Rechtsausschuß des Bundestages. Als einziger Sachverständiger sprach sich Herbert Tröndle für den Sondertatbestand und für die Beibehaltung des §175 aus. In der 9. Ausschußsitzung vertrat er die Auffassung, eine einheitliche Jugendschutzvorschrift widerspreche den fundamentalen Prinzipien sachgemäßer Strafgesetzgebung und stelle eine lebensfremde, schwer nachvollziehbare Fehlleistung dar. Der Gesetzgeber habe zu verhindern, "daß männliche Jugendliche straflos zum Analverkehr mißbraucht werden". [1][2].

Herbert Tröndle war - trotz oder wegen seiner Auffassung - auch jahrelang Kommentator des sog. "Beck'schen Kurzkommentars zum StGB". An genau diesen sog. "Beck'schen Kurzkommentar zum StGB" halten sich viele Strafrichter.

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